Vorbemerkung: Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.
(1) Mitgliedsverbände und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Landesverbandes Baden Württemberg e.V. und des Badischen Roten Kreuzes e.V., die Arbeitnehmer beschäftigen, gründen eine Tarifgemeinschaft, die den Namen „Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in Baden-Württemberg “ (künftig: „Landestarifgemeinschaft” ) trägt. Die Landestarifgemeinschaft ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
(2) Die Landestarifgemeinschaft fördert den Zweck der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und wahrt die Interessen ihrer Mitglieder in der Bundestarifgemeinschaft.
(3) Die Landestarifgemeinschaft ist Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes.
(4) Die Landestarifgemeinschaft schließt keine Tarifverträge oder sonstige Vereinbarungen ab, wenn die Bundestarifgemeinschaft entsprechende Tarifverträge oder Vereinbarungen abgeschlossen oder sich deren Abschluss vorbehalten hat.
Die Landestarifgemeinschaft hat ihren Sitz am Sitz der Geschäftsstelle. Über den Sitz der Geschäftsstelle entscheidet der Vorstand..
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Mitglieder können sein:
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Zur Aufnahme der Landesverbände und ihrer Kreisverbände genügt ein Aufnahmeantrag in Textform, der gegenüber der Geschäftsstelle abzugeben ist.
Vor der Aufnahme ist, soweit das neue Mitglied Pflichtversicherte bei der VBL beschäftigt, die Zustimmung der Bundestarifgemeinschaft einzuholen. Der Bundestarifgemeinschaft sind hierzu die Betriebsnummer des neuen Mitglieds bei der VBL und, soweit Sanierungsgeld gezahlt wird, der derzeitige Sanierungsgeldsatz mitzuteilen; ebenso die Anzahl der Beschäftigten. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit durch die Aufnahme des neuen Mitglieds der individuelle Solldeckungsgrad der Arbeitgebergruppe der Bundestarifgemeinschaft bei der VBL unter 170 % fällt.
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(1) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten erheblich verstößt, insbesondere trotz Aufforderung
a) satzungsgemäße Beschlüsse nicht beachtet oder
b) gegen Verbandsinteressen verstößt oder
c) das Ansehen der Landestarifgemeinschaft oder ihrer Organe schädigt.
Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben
(4) Das Mitglied ist verpflichtet, für das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft endet, die volle Umlage zu zahlen.
Jedes Mitglied hat das Recht,
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
Die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden jährlichen Umlage zur Deckung der Kosten der Geschäftsstelle wird vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit festgelegt.
Organe der Landestarifgemeinschaft sind:
(1) In die Mitgliederversammlung entsendet jedes Mitglied einen Vertreter. Der Vertreter hat pro angefangene 50 hauptamtliche Mitarbeiter eine Stimme. Stichtag für die Feststellung der Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter ist der 31. Dezember des Vorjahres.
(2) Die Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mit mindestens einem Drittel aller Stimmen schriftlich beantragt wird. In der Einladung wird bekannt gegeben, ob eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung auch mittels Videokonferenz möglich oder ausschließlich als solche vorgesehen ist. Ist die Teilnahme mittels Videokonferenz vorgesehen, erhalten die Teilnehmer mit gesonderter E-Mail vor Beginn der Versammlung die für diese Versammlung gültigen Legitimationsdaten. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mailadresse des jeweiligen Mitglieds. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter. Nimmt er an der Mitgliederversammlung nicht teil, leitet der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.
(4) Die zu behandelnden Tagesordnungspunkte sind den Mitgliedern rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vorher, schriftlich oder per e-Mail mitzuteilen. Die Tagesordnung kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen geändert werden. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden entsprechend § 10 Abs. 4 Satz 1, jedoch in dringenden Fällen kurzfristig, mindestens mit einer Frist von 3 Tagen, schriftlich oder per E-Mail einberufen werden.
(6) Die Art und Weise der Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Veranstaltung oder als Mischform sowie der Ort für die Mitgliederversammlung bei einer Präsenzveranstaltung wird durch den Vorstand festgelegt.
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig. Als anwesend gilt auch, wer live durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel per Videokonferenz teilnimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht mindestens 10% der Stimmen geheime Abstimmung beantragen.
(3) Ein Beschluss über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung der LTG oder den Austritt aus der BTG bedarf einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Stimmen.
(4) Über Beschlüsse kann im Umlaufverfahren abgestimmt werden, wenn nicht gegen dieses Verfahren von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied binnen zwei Wochen Widerspruch erhoben wird.
(5) Sollte der Vertreter eines Mitglieds verhindert sein, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, so kann dieser ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht zur Vertretung beauftragen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern, von denen mindestens jeweils 4 aus dem Bereich eines Landesverbandes sind. Der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter werden aus der Mitte des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht aus dem Bereich desselben Landesverbandes sein. Weitere Stellvertreter können gewählt werden.
(2) Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme an
(3) Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.
(4) Der Vorstand wird durch seinen Vorsitzenden einberufen. In der Einladung wird bekannt gegeben, ob eine Teilnahme an der Vorstandssitzung auch mittels Videokonferenz möglich oder ausschließlich als solche vorgesehen ist. Ist die Teilnahme mittels Videokonferenz vorgesehen, erhalten die Teilnehmer mit gesonderter E-Mail vor Beginn der Versammlung die für diese Versammlung gültigen Legitimationsdaten. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mailadresse des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt auch, wer live durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel per Videokonferenz teilnimmt.
(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung kann auch schriftlich, per Telefax, E-Mail, Telefon, Telefonkonferenz oder Videokonferenz erfolgen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Über Beschlüsse kann im Umlaufverfahren abgestimmt werden, wenn nicht gegen dieses Verfahren von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied binnen zwei Wochen Widerspruch erhoben wird.
(7) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Der Vorsitzende des Vorstandes kann auf Beschluss des Vorstandes eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
(8) Die Landestarifgemeinschaft wird gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers tritt an dessen Stelle einer der Stellvertreter des Vorsitzenden.
(1) Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten der Landestarifgemeinschaft, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Landestarifgemeinschaft in der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer der Stellvertreter des Vorsitzenden. Bei deren Verhinderung entscheidet der Vorsitzende über seine Vertretung.
(3) In dringenden Eilfällen (z.B. Schlichtungsverfahren) kann der Vorstand in Abweichung von § 12 Nr. 5 zu einer tariflichen Vereinbarung die Zustimmung erteilen bzw. die Ablehnung aussprechen.
(4) Einzelne Aufgaben und die Vertretung der Landestarifgemeinschaft kann der Vorstand auf den Geschäftsführer übertragen.
(5) Bei Sitzungen der Mitgliederversammlungen der Bundestarifgemeinschaft wird die LTG durch stimmberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten.
(6) Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Geschäfte der Landestarifgemeinschaft werden von einem Geschäftsführer geführt.
Diese Satzung tritt am 05. November 2002 in Kraft. Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.11.2021.